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Ein Schadensersatzanspruch wegen angeblicher Abgasmanipulationen setzt einen substantiierten Vortrag zum Vorliegen unzulässiger Abschalteinrichtungen sowie zum notwendigen Vorsatz bzw. Bewusstsein der Rechtswidrigkeit voraus. Fehlen greifbare Anhaltspunkte für eine Prüfstanderkennungssoftware oder wird die objektive Sittenwidrigkeit und der Schädigungsvorsatz hinsichtlich eines Thermofensters oder einer Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nicht substantiiert dargetan, ist die Klage abzuweisen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |