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Ein Schadensersatzanspruch gemäß § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung durch Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit unerlaubter Abschalteinrichtung setzt voraus, dass Organen des Fahrzeugherstellers die gesetzeswidrige Softwareprogrammierung im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bekannt war. Bei einem zugekauften Motor, der vom Fahrzeughersteller lediglich mechanisch eingebaut wurde, obliegt dem Kläger die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis eines verfassungsmäßig berufenen Vertreters des Fahrzeugherstellers von der illegalen Motorsteuerung. Fehlt ein konkreter Vortrag des Klägers zu einer Absprache oder gemeinsamen strategischen Entscheidung zwischen Motor- und Fahrzeughersteller, die auf eine Kenntnis der Organe des Fahrzeugherstellers schließen lässt, ist der Anspruch abzulehnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |