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Ein Schadensersatzanspruch nach §§ 826, 31 BGB bzw. §§ 826, 831 BGB scheitert daran, dass eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung der Beklagten nicht hinreichend substantiiert dargetan wurde, insbesondere weil das KBA für das streitgegenständliche Fahrzeugmodell (EA 288) keine unzulässige Abschalteinrichtung oder Konformitätsabweichung festgestellt hat. Auch ein Differenzschadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. Schutzgesetzen ist zu verneinen, da jedenfalls ein Verschulden der Beklagten nicht anzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |