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Eine Berufung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung jedenfalls verjährt sind. Der Grundsatz der Schadenseinheit führt dazu, dass auch Ansprüche im Hinblick auf über den Grund des Rückrufs hinaus thematisierte Abschalteinrichtungen verjährt sind, wobei die jüngsten Entscheidungen des EuGH und BGH dem nicht entgegenstehen. Für den Beginn der Verjährung ist keine positive Kenntnis des Käufers hinsichtlich der Betroffenheit seines Fahrzeugs notwendig, vielmehr reicht grob fahrlässige Unkenntnis (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |