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Einem Schadensersatzanspruch aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Abgasskandal kann der Einwand der Verjährung erfolgreich entgegengesetzt werden, wenn die dreijährige Frist spätestens am 01.01.2017 begann und am 31.12.2019 endete. Grobe Fahrlässigkeit i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn ein Fahrzeughalter sich nicht bis zum Ende des Jahres 2016 darüber informiert hat, ob sein Fahrzeug über die streitgegenständliche Abschaltvorrichtung verfügt, insbesondere durch die öffentlich bekannt gegebene Webseite des Herstellers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |