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Ein nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandener bereicherungsrechtlicher Ausgleichsanspruch stellt nach dem Wortlaut des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO eine Masseverbindlichkeit dar, wobei die Vorschrift einschränkend dahin auszulegen ist, dass eine Masseverbindlichkeit nur vorliegt, wenn die Insolvenzmasse unmittelbar bereichert ist. Für eine solche unmittelbare Bereicherung ist es notwendig, dass der Treuhänder aufgrund der Leistungen der Gläubigerin und der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung Gelder erlangt hat, die zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger eingesetzt werden können. Sind die Gelder nur formal zur Insolvenzmasse, tatsächlich aber nur in den Verfügungsbereich der Schuldnerin gelangt, handelt es sich nicht um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |