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1. Schadensersatzansprüche im Dieselskandal sind verjährt, wenn der Kläger bereits Anfang 2018 ein Informationsschreiben der Volkswagen AG über ein notwendiges Software-Update aufgrund einer angeordneten Rückrufaktion erhielt und das Update im Mai 2018 aufspielen ließ. 2. Ein Antrag auf Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in anderen Verfahren ist zurückzuweisen, wenn die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |