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Das Vorhandensein eines Thermofensters in einem Dieselfahrzeug begründet keinen Anspruch auf vollständige Rückabwicklung des Kaufvertrags, wenn dem Beklagten kein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann und Arglist nicht in Betracht kommt. Ein Schadensersatzbegehren setzt den Nachweis eines tatsächlichen Schadens voraus; die bloße Nutzung eines funktionsfähigen Fahrzeugs schließt eine totale Wertlosigkeit der vertraglichen Leistung aus. Eine als unzulässig unterstellbare Abschalteinrichtung, die zu keinem nachteiligen Fahr- oder Abgasverhalten führt, ist ebenso wenig schadensbegründend wie eine arglistige Täuschung über einen nicht kausal die Willensbildung bestimmenden Umstand. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |