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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es entscheidungserhebliches Vorbringen einer Partei zur Aktivlegitimation oder zur Substantiierung einer unzulässigen Abschalteinrichtung (ʺTimerʺ) im Fahrzeug nicht zur Kenntnis nimmt und in den Entscheidungsgründen nicht würdigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |