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Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, indem es die Darlegungsanforderungen an das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in offenkundiger Weise überspannt hat. Die Annahme, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im klägerischen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |