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Die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe zum Vorliegen eines Thermofensters im klägerischen Fahrzeug nicht substantiiert vorgetragen, beruht auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Die Anforderungen an den substantiierten Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung werden offenkundig überspannt, wenn der Kläger seinen Tatsachenvortrag durch greifbare tatsächliche Anhaltspunkte untermauern muss, obwohl er bereits hinreichend zum Vorliegen eines Thermofensters vorgetragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |