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Die Bestimmungen der § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV sind Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die das Interesse des Fahrzeugkäufers wahren, nicht durch den Kaufvertragsabschluss eine Vermögenseinbuße zu erleiden, weil das Fahrzeug eine unzulässige Abschalteinrichtung aufweist. Dem Käufer kann ein Anspruch auf Ersatz eines erlittenen Differenzschadens zustehen; der Fahrzeughersteller muss einen unvermeidbaren Verbotsirrtum konkret darlegen und beweisen. Für einen Schadenseintritt genügt die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung, die schon wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung gegeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |