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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es die Anforderungen an den substantiierten Vortrag zum Vorliegen eines Thermofensters in einem Kraftfahrzeug offenkundig überspannt, indem es vom Kläger verlangt, die Unzutreffendheit des gegnerischen Bestreitens darzulegen und den Bezugspunkt der temperaturabhängigen Steuerung der Abgasrückführung zu benennen, obwohl der Kläger bereits hinreichend zum Vorhandensein eines Thermofensters vorgetragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |