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Für das Vorliegen eines Schadens bei einer unzulässigen Abschalteinrichtung genügt die rechtliche Möglichkeit einer Nutzungsbeschränkung des Kraftfahrzeugs. Ein Anspruch aus §§ 826, 31 BGB ist abzulehnen, wenn das KBA die gerügte Einrichtung nicht als unzulässige Abschalteinrichtung eingestuft hat. Hingegen sind § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, die einen Anspruch auf Ersatz eines Differenzschadens begründen können. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |