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Das Berufungsgericht verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), wenn es die Anforderungen an den substantiierten Vortrag einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) in offenkundiger Weise überspannt. Dies ist der Fall, wenn es vom Kläger verlangt, darzulegen, weshalb der entgegenstehende Vortrag der Beklagten unzutreffend sei und ob Bezugspunkt der temperaturabhängigen Steuerung die Umgebungsluft-, Ansaugluft- oder Ladelufttemperatur ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |