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Die Voraussetzungen nach Art. 4 Abs. 1 Rom II-Verordnung sind gegeben und ergeben in vorliegendem Falle die Anwendung spanischen Rechts, da der Schadenseintritt in Spanien erfolgte. Die Regelungen des Art. 4 Abs. 1 und Abs. 3 Rom II-Verordnung stehen in einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, wobei die Anwendung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung eine "offensichtlich" engere Verbindung mit einem anderen Staat erfordert. Weder die Annahme eines "Massenschadensfalls" noch arbeitsökonomische Vorteile rechtfertigen die Anwendung der Ausweichklausel des Art. 4 Abs. 3 Rom II-Verordnung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |