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Ansprüche auf Schadensersatz wegen des Vorhandenseins unzulässiger Abschalteinrichtungen sind nicht gegeben, wenn keine greifbaren Anhaltspunkte für solche Vorrichtungen vorgetragen werden. Eine Fahrkurvenerkennung, die die Wirksamkeit des Emissionskontrollsystems im normalen Fahrbetrieb nicht verringert, stellt keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Zudem fehlt es an einem Verschulden der Beklagten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |