|
Die Entscheidung des EuGH vom 21.03.2023 in der Rechtssache C-100/21 überholt nicht die gesamte höchstrichterliche Rechtsprechung zur deliktischen Haftung des Fahrzeugherstellers im Zusammenhang mit einem "Thermofenster". Zwar dienen die unionsrechtlichen Typgenehmigungsvorschriften auch dem Schutz der Einzelinteressen des individuellen Käufers, jedoch hat der EuGH dem Typgenehmigungsrecht keinen Schutzzweck in Bezug auf die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit individueller Käufer zugewiesen. Ein Anspruch auf Erstattung des gesamten Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs kann daher nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den EU-Typengenehmigungsvorschriften nicht verlangt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |