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Ein Schaden des Klägers mangels drohender Betriebsbeschränkung oder -untersagung für das streitgegenständliche Fahrzeug mit EA288-Motor liegt nicht vor. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat trotz umfassender Prüfungen keinen Anlass für eine Rückrufanordnung oder einen Widerruf der EG-Typgenehmigung gesehen, weshalb das Fahrzeug objektiv nicht von solchen Maßnahmen bedroht war und der Vertragsschluss nicht als unvernünftig anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |