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Landgericht München v. 13.04.2023: Zum Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB bei sittenwidriger Schädigung im Dieselskandal trotz Verjährung des Primäranspruchs




Das Landgericht München (Urteil vom 13.04.2023 - 13 O 1957/22) hat entschieden:

   ['Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) im Dieselskandal kann verjährt sein, wenn der Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Aufspielens eines Software-Updates Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte.', 'Trotz Verjährung des Primäranspruchs kann dem Kläger jedoch ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen.', 'Das nach § 852 BGB "Erlangte" bemisst sich nach dem Bruttokaufpreis abzüglich der Händlermarge, von dem eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abzuziehen ist.']

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Die Beklage wird verurteilt, an den Kläger EUR 13.638,80 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 08.07.2022 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Tiguan Trend & Fun 2.0 l TDI mit der Fahrgestellnummer ….

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 29 %, die Beklagte 71 %.

4. Das Urteil ist für die Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird bis zur Teilklagerücknahme am 17.01.2023 auf 19.173,71 EUR, ab diesem Zeitpunkt auf 18.811,60 EUR festgesetzt.

Gründe:


I. die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei EUR 26.234,01 EUR abzüglich einer Nutzungsentschädigung von 7.422,41 EUR nebst Zirsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten aber dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug um Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs Volkswagen Tiguan Trend & Fun 2.0 l TDI mit der Fahrgestellnummer … zu bezahlen;

Hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu I. keinen Erfolg hat:

II. die Beklagte zu verurteilen,

1. Auskunft zu geben und Rechnung zu legen über das von ihr aus den Inverkehrbringen des PKW Volkswagen Tiguan Trend & Fun 2.0 l TDI mit der Fahrgestellnummer … Erlangte;

2. erforderlichenfalls die Richtigkeit und die Vollständigkeit ihrer Angaben an Eides Statt zu versichern;

3. an die Klagepartei den sich nach Erteilung der Auskunft ergebenden Betrag nebst Zinsen ir. Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.

Die beklagte Partei beantragt

Klageabweisung.

Die Beklagte beruft sich auf Verjährung. Der Kläger habe zumindest im Jahr 2016 Kenntnis von den den Verjährungsbeginn begründenden Umständen e halten, so dass mit Ablauf des Jahres 2019 Verjährung eingetreten sei.

Die Beklagte wendet außerdem ein, durch das freigegebene und wahrscheinlich mittlerweile auch installierte Software-Update sei beim streitgegenständlichen Fahrzeug kein Nachteil zu erwarten.

Die Beklagte habe keine Erkenntnisse darüber, dass die im Zeitraum vom 01.01.2006 bis 22.09.2015 amtierenden Vorstandsmitglieder im Sinne des Aktienrechts an der Entwicklung der in europäischen Dieselfahrzeugen mit dem Motortyp EA 189 eingesetzten Umschaltlogik beteiligt gewesen oder deren Entwicklung oder Verwendung für den EA 189 in Auftrag gegeben oder gebilligt hätten.

Das Thermofenster sei nicht unzulässig, sondern erforderlich, um plötzliche und unvorhersehbare Motorschäden zu verhindern. Außerdem sei der Einsatz des Thermofensters dem Kraftfahrtbundesamt bekannt gewesen. Schließlich sei dem Kläger kein Schaden entstanden.

Hinsichtlich der Einzelheiten des beiderseitigen Sachvortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Klage wurde am 07.07.2022 zugestellt.

Die zulässige Klage erweist sich weitestgehend als begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Restschadensersatzanspruch in Höhe von 13.638,80 EUR aus §§ 826, 852 BGB.

1. Dem Kläger steht dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus §§ 826, 31 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (vgl. BGH, Urteil vom 25.05.2020, Az.: VI ZR 252/19,- juris).

a) Die Beklagte hat sich gegenüber den Fahrzeugkäufern sittenwidrig verhalten. Sie hat im eigenen Kosten- und Gewinninteresse unter bewusster Ausnutzung der Arglosigkeit der Erwerber, die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben und die ordnungsgemäße Durchführung des Typgenehmigungsverfahrens als selbstverständlich voraussetzen, Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr gebracht, deren Software in Kenntnis der für die Motorenentwicklung zuständigen verfassungsmäßigen Vertreter der Beklagten (§ 31 BGB) bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand beachtet, im normalen Fahrbetrieb dagegen überschritten wurden, und damit unmittelbar auf die arglistige Täuschung der Typ Genehmigungsbehörde zielte. Ein solches Verhalten steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugerwerber gleich (BGH, Urteil vom 21.02.2022, Az. VIa ZR 8/21, Rn. 25).

Dem Kläger ist durch das sittenwidrige Verhalten der Beklagten ein Schaden entstanden. Er ist dazu veranlasst worden, unter Verletzung seines wirtschaftlichen Selbstbestimmungsrechts einen Kaufvertrag abzuschließen, den er sonst nicht geschlossen hätte, weil das mit einer illegalen Abschaltvorrichtung versehene Fahrzeug wegen der drohenden Betriebsbeschränkung oder -untersagung für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Der dem Kläger zugefügte Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt in der Belastung mit einer ungewo Iten Verpflichtung, ohne dass es auf die objektive Werthaltigkeit von Leistung und Gegenleistung ankommt (BGH, a.a.O., Rn. 26).

Die für die Beklagte handelnden Personen, die von der mit der bewussten Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes verbundenen sittenwidrigen strategischen Unternehmensentscheidungen wussten und diese umsetzten, hatten hinsichtlich der Käufer der mit der unzulässigen Abschaltvorrichtung versehenen Fahrzeuge Schädigungsvorsatz Nach der Lebenserfahrung ist davon auszugehen, dass ihnen als für die Entwicklung der Fahrzeuge zuständigen verfassungsmäßigen Vertretern (§ 31 BGB) bewusst war, in Kenntnis des Risikos einer Betriebsbeschränkung oder -untersagung der betroffenen Fahrzeuge werde niemand ein damit belastetes Fahrzeug erwerben, jedenfalls nicht ohne einen erheblichen, dies berücksichtigenden Abschlag vom Kaufpreis (BGH, a.a.O., Rn. 27).

Gemäß § 249 Abs. 1 BGB ist der Kläger so zu stellen, als hätte er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen und nicht in Erfüllung der ungewollten Verpflichtung den vereinbarten Kaufpreis an die Beklagte bezahlt. Nach dem Grundsatz der Vorteilsausgleichung kann er die Erstattung des Kaufpreises allerdings nur Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs und unter Anrechnung der aus der Nutzung des Fahrzeugs gezogenen Vorteile verlangen. Zu berücksichtigen sind dabei alle Nutzungen, die der Kläger bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung gezogen hat (BGH, a.a.O., Rn. 28).

Der Kläger hat das streitgegenständliche Dieselfahrzeug am 17.06.2014 und damit vor dem öffentlichen Bekanntwerden des sogenannten Dieselskandals am 22.09.2015 gekauft, also zu einem Zeitpunkt, in dem noch keine Verhaltensänderung der Beklagten eingetreten war.

Die Höhe des Schadensersatzes, der Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu zahlen ist, errechnet sich vorliegend wie folgt:

"Das Gericht schätzt in diesem Zusammenhang die Gesamtlaufleistung des streitgegenständlichen Fahrzeugs mit einem Motor EA189 gemäß § 287 ZPO auf 300.000 km."

Es handelt sich um ein Neufahrzoug, dass der Kläger beim Händler bestellt hat. Der Kläger muss sich die gezogenen Nutzungen anrechnen lassen. Der Kilometerstand belief sich am 17.01.2023 unstreitig auf 99.033 km. Die Nutzungsentschädigung berechnet sich nach der Formel (gefahrene Kilometer × Bruttokaufpreis) / 300.000 km und daher wie folgt: 99.033 km × 26.234,01 = 2.598.032.712/300.000 = 8.660,10 EUR.

b) Dem Anspruch aus § 826 BGB steht jedoch gemäß § 214 BGB die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung entgegen.

Es gilt die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Sie beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Kläger hatte spätestens zum Zeitpunkt Kenntnis, als das Software-Update aufgespielt wurde. Dies war seinen eigenen Angaben zufolge am 24.08.2016. Die Verjährungsfrist endete damit mit Ablauf des Jahres 2019. Die am 07.06.2022 erhobene Klage konnte die Verjährungsfrist daher nicht mehr hemmen.

2. Dem Kläger steht jedoch ein Schadensersatzanspruch trotz Verjährung ein Schadensersatzanspruch aufgrund der Regelung des § 852 BGB zu.

Die Beklagte hat durch den Kaufvertrag des Klägers mit dem Händler "etwas" im Sinne des § 852 BGB erlangt. Dieses "Erlangte" bemisst sich nach dem Bruttokaufpreis abzüglich der Händlermarge. Diese beträgt im konkreten Fall 15 % (Anlage K 1e). Abzüglich der Händlermarge von 15 % hat die Beklagte folglich 22.298,90 EUR erlangt. Hiervon ist die Nutzungsentschädigung von 8.660,10 EUR abzuziehen, so dass der Restschadensersatzanspruch 13.638,80 EUR beträgt.

II.

Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288, 291 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich nach der Hauptforderung. Eingeklagte wurde zunächst ein Hauptsachebetrag von 19.173,71 EUR. Dieser ermäßigte sich durch die konkludente Teilklagerücknahme in der Sitzung vom 17.01.2023 auf 18.811,60 EUR.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-8165

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