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['Ein Schadensersatzanspruch gegen den Fahrzeughersteller wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) im Dieselskandal kann verjährt sein, wenn der Kläger spätestens zum Zeitpunkt des Aufspielens eines Software-Updates Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen hatte.', 'Trotz Verjährung des Primäranspruchs kann dem Kläger jedoch ein Restschadensersatzanspruch gemäß § 852 BGB zustehen.', 'Das nach § 852 BGB "Erlangte" bemisst sich nach dem Bruttokaufpreis abzüglich der Händlermarge, von dem eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer abzuziehen ist.'] (Orientierungssatz, nicht amtlich) |