Das Verkehrslexikon

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Landgericht München v. 31.03.2023: Zur Bindungswirkung einer ausländischen EU-Typgenehmigung bei Mängeln und unzulässigen Abschalteinrichtungen




Das Landgericht München (Urteil vom 31.03.2023 - 13 O 4264/21) hat entschieden:

   Ein Mangel eines Fahrzeugs oder ein Schadenseintritt aufgrund einer unzulässigen Abschalteinrichtung liegt nicht vor, wenn das Fahrzeug über eine wirksame Typgenehmigung einer zuständigen EU-Behörde verfügt. Die Erteilung der Typgenehmigung durch die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedsstaates ist als Verwaltungsakt für die Behörden anderer Mitgliedstaaten bindend, und Zivilgerichte sind an die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gebunden.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention.

Das Urteil ist für die Beklagten und die Streithelferin zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 125.930,50 EUR festgesetzt.

Gründe:


I. Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu Ziffer 2.

Der im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb unzulässig, da das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung beantragt wird, nicht ausreichend konkret bezeichnet ist. Der Antrag lässt offen, welche Manipulation am streitgegenständlichen Fahrzeug vorgenommen wurde. Außerdem kann die Klagepartei die Schäden im Rahmen der Leistungsklage beziffern.

II. Anträge zu Ziffer 1. und 3.

Die weiteren Anträge sind zulässig, insbesondere ist das angerufene Landgericht München II örtlich und sachlich zuständig. Die Klage ist jedoch unbegründet.

III. Begründetheit der Ansprüche

1. Minderung des Kaufpreises

Der Kläger hat gegen die Beklage zu 1) keinen Anspruch auf Rückzahlung von 28.725,00 EUR aus §§ 434 a.F., 437 Nr. 2, 441 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, 346 BGB.

Der Kläger hat eine konkrete Beschaffenheitsvereinbarung nicht substantiiert dargelegt. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wann die Vertragsparteien welche Abrede zu einer spezifischen Beschaffenheit, insbesondere zum Emissionsverhalten, die über die im Kaufvertrag geregelten Ausstattungsmerkmale des Fahrzeugs hinausgingen, getroffen haben sollten. Daher ist maßgeblich die übliche Beschaffenheit im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB a.F. und, ob sich das Fahrzeug für die übliche Verwendung eignet. In diesem Zusammenhang ist ausschlaggebend, dass das Fahrzeug über eine wirksame Typgenehmigung der italienischen Behörde verfügt, die für die deutschen Behörden bindend ist. Somit droht für das Fahrzeug kein Widerruf der Zulassung. Ein Mangel liegt daher nicht vor.

2. Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten Die Nebenforderungen teilen das Schicksal der Hauptforderung. Die Klage war daher auch insoweit abzuweisen.

B.

Hinsichtlich der Beklagten zu 2) und 3)

I. Zulässigkeit des Feststellungsantrags zu Ziffer 5.

Der im Wege der Feststellungsklage geltend gemachte Anspruch ist schon deshalb unzulässig, da das Rechtsverhältnis, dessen Feststellung beantragt wird, nicht ausreichend konkret bezeichnet ist. Der Antrag lässt offen, welche unzulässige Abschalteinrichtung im streitgegenständlichen Fahrzeug verbaut wurde. Außerdem kann die Klagepartei die Schäden im Rahmen der Leistungsklage beziffern.

II. Zulässigkeit der Anträge zu 3., 4. und 6.

Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere ist das Landgericht München II nach Artikel 7 Nr. 2 EuGVVO international und örtlich, sowie nach §§ 23 Nr. 1, 71 Abs. 1 GVG sachlich zuständig. Nach Artikel 4 Abs. 1 VO (EG) 864/2007 ist deutsches Recht anwendbar. Die Klage ist jedoch unbegründet.

III. Begründetheit der Klage

1. Schadensersatz gemäß Ziffer 4.

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 2) und 3) keinen Schadensersatzanspruch in Höhe von 125.930,50 EUR aus §§ 823 Abs. 2, 826, 31 BGB.

Die Frage, ob im konkreten Fahrzeug unzulässige Abschalteinrichtungen vorhanden sind, kann offen bleiben. Jedenfalls verfügt das Fahrzeug unstreitig über eine Typgenehmigung der zuständigen italienischen Typgenehmigungsbehörde. Die Typgenehmigung ist eine in Anwendung der Richtlinien 2007/46/EG, 2002/24/EG und 2003/37EG erteilte Bestätigung, dass der zur Prüfung vorgestellte Typ eines Fahrzeugs, eines Systems, eines Bauteils oder einer selbständigen technischen Einheit die einschlägigen Vorschriften und technischen Anforderungen erfüllt. Mit der Erteilung der Typgenehmigung hat die Prüfbehörde dem Hersteller bestätigt, dass das streitgegenständliche Fahrzeugmodell die Anforderungen der einschlägigen Vorschriften, zu denen auch diejenigen der VO (EG) 715/2007 in Bezug auf Schadstoffemissionen zählen, erfüllt. Die Erteilung der Typgenehmigung durch die zuständige Behörde eines EU-Mitgliedsstaates ist als Verwaltungsakt für die Behörden anderer Mitgliedstaaten bindend (§ 26 Abs. 1 EG-FGV). Weiter sind die Zivilgerichte an die Tatbestandswirkung eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes gebunden und deshalb grundsätzlich gehindert, die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes in Frage zu stellen (vgl. zu alldem OLG Nürnberg vom 26.11.2020, Aktz.: 5 U 4001/19 m.w.N.).

Da die deutschen Behörden an die italienische Typgenehmigung gebunden sind, droht auch kein Widerruf der Zulassung. Folglich besteht auch nicht die Möglichkeit eines Schadenseintritts.

Die Klage war daher insoweit abzuweisen.

2. Anträge zu Ziffer 5. und 6.

Die Nebenforderungen und der weitere Feststellungsantrag teilen das Schicksal der Hauptforderung.

C.

Sonstige Entscheidungen

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 101 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

Der Streitwert bemisst sich gemäß § 3 ZPO nach der höchsten Forderung,

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-51058

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