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Den vom Kläger geltend gemachten Schadensersatzansprüchen steht die von der Beklagten erhobene Einrede der Verjährung entgegen (§ 214 Abs. 1 BGB). Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den seinen Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |