|
Ansprüche auf Schadensersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung oder eines unzulässigen Thermofensters in einem EA 288 Motor sind unbegründet, wenn der Vortrag der Klagepartei als "ins Blaue hinein" anzusehen ist und der Vorsatz der Beklagten nicht dargelegt wurde. Es fehlt an tatsächlichen Anhaltspunkten für den Einsatz einer unzulässigen Manipulationssoftware im EA 288 Motor, und ein Generalverdacht gegenüber sämtlichen Dieselmotoren eines Konzerns kann nicht begründet werden. Auch ein Thermofenster begründet nicht ohne Weiteres eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |