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Eine Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Schadensersatz wegen Verwendung unzulässiger Abschalteinrichtungen im Abgasskandal ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, da der Kläger weder substantiell neue Argumente vorbringt noch den Erwägungen des Senats zur fehlenden Fahrlässigkeit des Fahrzeugherstellers oder dem Schutzzweck der verletzten Normen entgegentritt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |