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Eine Berufung ist unzulässig und im Beschlusswege zu verwerfen (§ 522 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ZPO), wenn die Stellungnahme des Klägers zu einem Hinweisbeschluss des Senats sich ausschließlich mit der Begründetheit der Berufung befasst, ohne Zulässigkeitsfragen zu erörtern. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |