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Ein Anspruch auf Schadenersatz wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung (Thermofenster) nach § 826 BGB scheidet aus, wenn das Verhalten des Herstellers nicht als sittenwidrig anzusehen ist und insbesondere das KBA keine unzulässige Abschalteinrichtung feststellte und keinen behördlichen Rückruf anordnete. Ein Schaden des Käufers liegt in diesem Fall nicht vor, da kein Entzug der Betriebserlaubnis und damit keine Stilllegung des Fahrzeugs droht. Die §§ 6, 27 Abs. 1 EG-FGV sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |