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Die Voraussetzungen einer Haftung gemäß § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung sind höchstrichterlich abstrakt geklärt; deren Vorliegen im konkreten Fall hängt von tatrichterlicher Würdigung ab und ist keine grundsätzliche Rechtsfrage. Ein im klägerischen Fahrzeug verbautes Thermofenster oder eine "hot restart"-Funktion begründen keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrags. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |