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Spätestens aufgrund der Halteranschreiben der Beklagten aus dem Jahr 2016 und der Vornahme der Update-Aufspielung am 21.07.2016 hatte der Fahrzeughalter Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Diesel-Abgas-Skandal, wodurch die Verjährung etwaiger Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 eintrat. Das Aufspielen des Softwareupdates führt auch im Fall der Implementierung eines sog. Thermofensters zu keinem Neubeginn der Verjährung, da es keine neue, selbständige Schädigungshandlung darstellt. Auch Ansprüche aus § 852 BGB sind verjährt, wobei für die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 852 Satz 2, 1. Hs. BGB auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |