Das Verkehrslexikon

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Landgericht Bamberg v. 11.01.2023: Verjährung von Schadensersatzansprüchen im Diesel-Abgas-Skandal; Beginn der Verjährungsfrist durch Halteranschreiben und Software-Update




Das Landgericht Bamberg (Urteil vom 11.01.2023 - 21 O 391/22) hat entschieden:

   Spätestens aufgrund der Halteranschreiben der Beklagten aus dem Jahr 2016 und der Vornahme der Update-Aufspielung am 21.07.2016 hatte der Fahrzeughalter Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die Betroffenheit seines Fahrzeugs vom sogenannten Diesel-Abgas-Skandal, wodurch die Verjährung etwaiger Ansprüche aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 eintrat. Das Aufspielen des Softwareupdates führt auch im Fall der Implementierung eines sog. Thermofensters zu keinem Neubeginn der Verjährung, da es keine neue, selbständige Schädigungshandlung darstellt. Auch Ansprüche aus § 852 BGB sind verjährt, wobei für die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 852 Satz 2, 1. Hs. BGB auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses abzustellen ist.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Diesel- und Abgasskandal: BGH-Rechtsprechung ab 2020

Tenor:

1. Der Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens wird zurückgewiesen.

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 23.799,19 € festgesetzt.

Gründe:


I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 23.799,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Fahrzeugs VW Tiguan 2,0 TDI, FIN ….

II. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des in Ziffer I. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Außerdem beantragt die Klägerin,

das Verfahren bis zu einer Entscheidung des EuGH in der Rechtssache C-100/21 gemäß § 148 ZPO (analog) auszusetzen (Schriftsatz vom 09.09.2022 Seite 5, Bl. 211 d.A.).

Die Beklagte beantragt,

Klageabweisung.

Sie bestreitet die Kaufmotive der Klägerin mit Nichtwissen und verweist auf die durchgängig gegebene uneingeschränkte Nutzbarkeit des Fahrzeugs. Der Klägerin sei kein Schaden entstanden.

Sie erhebt die Einrede der Verjährung. Die Klägerin habe bereits im Jahr 2015 aufgrund der allgegenwärtigen Medienberichterstattung Kenntnis, zumindest aber grob fahrlässige Unkenntnis, von der Betroffenheit ihres Fahrzeugs gehabt. Kenntnis sei spätestens durch die Halteranschreiben aus dem Jahr 2016 eingetreten.

Auch ein etwaiger Anspruch auf Restschadensersatz nach § 852 BGB sei verjährt, denn abzustellen sei auf den mehr als zehn Jahre zurückliegenden Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (Februar 2012).

Ein Grund für eine Aussetzung des Verfahrens liege nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird Bezug genommen auf alle gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung.

Es ist kein Beweis erhoben worden.

Die zulässige Klage ist nicht begründet, weil etwaige Ansprüche der Klägerin wegen des Erwerbs des mit dem Dieselmotor EA 189 ausgestatteten Fahrzeugs VW Sharan verjährt sind und die Beklagte die Einrede der Verjährung erhoben hat.

Spätestens aufgrund der Halteranschreiben der Beklagten aus dem Jahr 2016 und der Vornahme der Update-Aufspielung am 21.07.2016 hatte die Klägerin Kenntnis oder zumindest grob fahrlässige Unkenntnis in Bezug auf die Betroffenheit ihres Fahrzeugs vom sogenannten Diesel-Abgas-Skandal. Auch eine beschwichtigende und verharmlosende Formulierung der einschlägigen Schreiben der Beklagten ändert nichts daran, dass spätestens mit Erhalt des betreffenden Schreibens für die Fahrzeughalter als Empfänger eindeutig war - oder sich zumindest aufdrängen musste - dass ihr Fahrzeug von dem seit September 2015 in allen Medien omnipräsenten "Diesel-Abgas-Skandal" betroffen war.

Verjährung etwaiger Ansprüche der Klägerin aus § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB trat deshalb spätestens mit Ablauf des Jahres 2019 ein.

Das Aufspielen des Softwareupdates führt auch im Fall der Implementierung eines sog. Thermofensters zu keinem Neubeginn der Verjährung, denn es stellt keine neue, selbständige Schädigungshandlung dar, aus der die von der Klägerin begehrten Folgen (Kaufpreiserstattung) hergeleitet werden könnten (vgl. BGH, Urteil vom 22.02.2022 - VI ZR 265/20).

Auch aus der Vorschrift des § 852 BGB lassen sich keine durchsetzbaren Ansprüche der Klägerin herleiten, weil auch insoweit Verjährung eingetreten ist. Maßgeblich ist die zehnjährige Verjährungsfrist nach § 852 Satz 2, 1. Hs. BGB, für deren Beginn auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses (hier: Februar 2012) abzustellen ist (ausführlich OLG Stuttgart, Beschluss vom 18. November 2021 - 10 U 243/21 -, juris). Der vorliegend verjährte Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB entstand mit dem Abschluss des Kaufvertrags (09.02.2012), weil der von § 826 BGB vorausgesetzte Vermögensschaden mit dem Abschluss des für den Käufer nachteiligen Vertrags eingetreten ist (BGH, Urteil vom 25. Mai 2020 - VI ZR 252/19 -, BGHZ 225, 316, juris Rn. 44). Auf den Zeitpunkt der Kaufpreiszahlung oder den Zeitpunkt der Fahrzeugübergabe kommt es nicht an. Auch der Restschadensersatzanspruch der Klägerin war somit im Zeitpunkt der Klageerhebung (30.05.2022) bereits verjährt, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die Zustellung "demnächst" erfolgt ist.

Umstände, aus denen sich Treuwidrigkeit der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte herleiten lassen würden, liegen nicht vor. Insbesondere hat das Verhalten der Beklagten zu keiner Zeit Anlass für die berechtigte Annahme geboten, die Beklagte werde die Verjährungseinrede im Streitfall nicht geltend machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO und der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Ein Grund für die Aussetzung des Verfahrens im Hinblick auf die Rechtssache des EuGH C-100/21 bzw. im Hinblick auf die diesbezüglichen Schlussanträge des Generalanwalts R. besteht nicht. Selbst wenn man der Auffassung des Generalanwalts folgen würde, bliebe die Klage wegen Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ohne Erfolg.

Quelle: BAYERN.RECHT (gesetze-bayern.de), www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-18611

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