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Die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren gemäß § 195 BGB beginnt mit dem Schluss des Jahres zu laufen, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 BGB). Eine grob fahrlässige Unkenntnis i.S.d. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn sich die individuelle Betroffenheit des Fahrzeugs aufgrund der umfangreichen öffentlichen Berichterstattung geradezu aufgedrängt hat und ein besonnener Gläubiger entsprechende Ermittlungen angestellt hätte. Der Beginn der Verjährungsfrist tritt bereits dann ein, wenn dem Geschädigten die Erhebung einer Schadensersatzklage erfolgversprechend möglich ist, ohne dass er alle Einzelumstände oder hinreichend sichere Beweismittel kennen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |