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Ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 826 BGB wegen angeblicher illegaler Abschalteinrichtungen oder eines Thermofensters im EA288-Motor setzt einen schlüssigen und substantiierten Sachvortrag voraus. Ein Vortrag „ins Blaue hinein“ ohne jegliche tatsächliche Anhaltspunkte für den Einsatz einer unzulässigen Manipulationssoftware ist unzureichend und rechtfertigt keine Beweisaufnahme. Eine mit einer Fahrkurve verbundene Prüfzykluserkennung ist nicht per se unzulässig, sondern nur dann, wenn sie dazu benutzt wird, die Funktion eines Teils des Emissionskontrollsystems so zu verändern, dass dessen Wirksamkeit im normalen Fahrbetrieb verringert wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |