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Das Inverkehrbringen eines Fahrzeugs mit einem Thermofenster ist nicht als sittenwidrige Handlung (§ 826 BGB) zu bewerten, wenn Gesichtspunkte des Motor- bzw. Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können und keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Handelnden in dem Bewusstsein handelten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und einen Gesetzesverstoß billigend in Kauf nahmen. Ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB scheidet zudem aus, wenn das Kraftfahrt-Bundesamt nach Prüfung keine unzulässige Abschaltvorrichtung festgestellt hat und somit kein Risiko eines Widerrufs der Typengenehmigung oder einer Stilllegung des Fahrzeugs bestand. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV kommt nicht in Betracht, da diese Vorschriften nicht vor ungewollten Verbindlichkeiten schützen sollen und es jedenfalls an dem erforderlichen Verschulden der beklagten Partei fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |