|
Allein in Betracht kommende deliktische Ansprüche aus dem Dieselskandal sind verjährt, wenn der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom "Diesel-" bzw. "Abgasskandal" im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat. Ansprüche aus § 852 BGB können jedoch auch bei Verjährung der deliktischen Ansprüche bestehen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |