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Die Beklagte haftet gem. §§ 826, 31 BGB aufgrund eigenen deliktischen Handelns, indem sie Motoren EA189 in Kenntnis der dazu programmierten Umschaltlogik als Software zur Erschleichung der Typgenehmigung in die von ihr hergestellten Fahrzeuge serienweise einbaute, um diese anschließend in den Verkehr zu bringen. Ein Automobilhersteller handelt gegenüber dem Fahrzeugkäufer sittenwidrig, wenn er Fahrzeuge mit einer Motorsteuerung in Verkehr bringt, deren Software bewusst und gewollt so programmiert ist, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte nur auf dem Prüfstand eingehalten werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |