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Für den Beginn der Verjährung gemäß § 199 Abs. 1 BGB genügt es, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom sogenannten Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis fehlt, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder dasjenige nicht beachtet hat, was jedem hätte einleuchten müssen. Eine grob fahrlässige Unkenntnis von der konkreten Betroffenheit des Fahrzeugs kann bereits im Jahr 2017 angenommen werden, wenn der Geschädigte trotz allgemeiner Kenntnis vom Dieselskandal keine gebotenen Nachforschungen zur Betroffenheit seines eigenen Fahrzeugs anstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |