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Das Bayerische Oberste Landesgericht ist nicht als gemeinschaftliches oberes Gericht zur Entscheidung über die Verbindung von Bußgeldverfahren verschiedener Amtsgerichte berufen, da diese Aufgabe nicht zu den ihm durch Gesetz zugewiesenen Zuständigkeiten gehört. Für die Amtsgerichte Bayreuth und Wunsiedel bleibt das Oberlandesgericht Bamberg das zuständige gemeinschaftliche obere Gericht. In allgemeinen Bußgeldsachen ist § 4 Abs. 2 StPO nicht einschlägig; die Verbindung mehrerer Bußgeldverfahren bei unterschiedlichen Amtsgerichten richtet sich vielmehr nach § 13 Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |