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Schadensersatzansprüche im VW-Dieselskandal können verjährt sein, wenn der Kläger bereits in den Jahren 2015 oder 2016 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen erlangt hat oder grob fahrlässig keine Kenntnis erlangt hat. Eine grob fahrlässige Unkenntnis kann bereits im Jahr 2015 angenommen werden, wenn von einer Kenntnisnahme der Berichterstattung über die Dieselthematik ausgegangen werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |