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Die Entwicklung eines Thermofensters für sich genommen reicht nicht aus, um einen Anspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu begründen, wenn das Thermofenster dem KBA bekannt war und keine Umstände vorgetragen wurden, die auf ein Bewusstsein der Unzulässigkeit schließen ließen. Ein Sachvortrag zu weiteren unzulässigen Abschalteinrichtungen ist unbeachtlich, wenn er ohne greifbare Anhaltspunkte willkürlich „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufgestellt wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |