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Ein Verstoß gegen die Vorgaben des Art. 5 Abs. 2 VO 2007/715 EG allein ist nicht ausreichend, um von einem sittenwidrigen Verhalten der Beklagten mit Schädigungsvorsatz auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast für den Vorsatz trägt allein die Klagepartei, die hierzu hinreichende greifbare Anhaltspunkte darzulegen hat. Ein Schädigungsvorsatz im Sinne des § 826 BGB kann nur angenommen werden, wenn über die bloße Kenntnis von dem Einbau einer Einrichtung hinaus Anhaltspunkte dafür erkennbar wären, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, hiermit möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |