|
Der bloße Umstand, dass die Abgasrückführung in einem Fahrzeug durch eine temperaturabhängige Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) bei einstelligen Positivtemperaturen reduziert oder abgeschaltet wird, reicht für sich genommen nicht aus, um dem Verhalten des Herstellers ein sittenwidriges Gepräge im Sinne des § 826 BGB zu geben. Für die Annahme von Sittenwidrigkeit bedarf es vielmehr weiterer Umstände, insbesondere des Bewusstseins der handelnden Personen, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden und den Gesetzesverstoß billigend in Kauf zu nehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |