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Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte aus § 826, § 31 BGB wegen sittenwidriger Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung in einen Dieselmotor des Typs EA 189 ist zwar entstanden, jedoch gemäß § 214 BGB verjährt. Auch ein Restschadensersatzanspruch aus § 852 BGB ist durch die vom Kläger gezogenen Nutzungsvorteile aufgrund der mit dem Fahrzeug gefahrenen Kilometer vollständig aufgezehrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |