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Eine Berufung gegen die Abweisung von Ansprüchen im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Kraftfahrzeugs wegen einer behaupteten unzulässigen Abschalteinrichtung ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Eine Verpflichtung zur Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union oder zur Aussetzung des Rechtsstreits besteht nicht bereits deshalb, weil einzelstaatliche Gerichte in ähnlichen Rechtssachen Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt haben. Die drittschützende Wirkung der RL 2007/46/EG und VO (EG) Nr. 715/2007 betrifft das Interesse an der Zulassungsfähigkeit des Fahrzeugs, nicht das wirtschaftliche Selbstbestimmungsinteresse. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |