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Die Grundsätze der Prospekthaftung im engeren Sinne sind nicht auf den Fahrzeugverkauf übertragbar, da sie für den grauen Kapitalmarkt entwickelt wurden; zudem fehlt es an der Darlegung der Inanspruchnahme persönlichen Vertrauens für eine Prospekthaftung im weiteren Sinne. Ein Schadensersatzanspruch wegen Betruges (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) scheidet aus, da eine Täuschung allenfalls gegenüber dem Kraftfahrtbundesamt, nicht aber gegenüber dem Kläger vorläge und es an der Absicht einer stoffgleichen Bereicherung fehlt. Das Verhalten des Herstellers bezüglich einer Abschalteinrichtung stellt keine sittenwidrige Schädigung (§ 826 BGB) gegenüber dem Käufer dar, da die EU-Vorschriften zum Umweltschutz keine sittliche Wertung ausdrücken, die Abschalteinrichtung sich nicht im realen Fahrbetrieb auswirkt und deliktische Ansprüche subsidiär zu Gewährleistungsansprüchen sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |