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Der Umstand, dass ein Emissionskontrollsystem parameterabhängig gesteuert wird und möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung darstellt, reicht für die Annahme einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB nicht aus. Es bedarf einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens, die ein Bewusstsein der Unzulässigkeit und die billigende Inkaufnahme des Gesetzesverstoßes voraussetzt. Fehlt eine Prüfstandsbezogenheit der Abschalteinrichtung, kann dies regelmäßig nicht ohne Weiteres unterstellt werden, sodass es an der objektiven Sittenwidrigkeit fehlt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |