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Für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist eines Schadensersatzanspruchs im Dieselskandal genügt es, dass der geschädigte Fahrzeugkäufer Kenntnis vom Dieselskandal im Allgemeinen, von der konkreten Betroffenheit seines Fahrzeugs und von der Relevanz dieser Betroffenheit für seine Kaufentscheidung hat. Eine grob fahrlässige Unkenntnis über die Betroffenheit des Fahrzeugs liegt vor, wenn der Kläger trotz medialer Aufmerksamkeit, umfassender Aufklärungsarbeiten der Beklagten (z.B. Website zur Überprüfung der Betroffenheit) und Kenntnis von Rückrufen nicht reagiert. Die Klagepartei durfte sich nicht darauf verlassen, dass die Beklagte oder ein Händler sie individuell informieren würde. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |