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Ein Anspruch aus § 826 BGB wegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei EA 288-Motoren besteht nicht, wenn das Kraftfahrtbundesamt (KBA) nach eigenen Untersuchungen keine unzulässige Abschalteinrichtung festgestellt hat und die beanstandeten Funktionen (Thermofenster, Fahrkurve) dem KBA bereits vor dem Fahrzeugkauf offengelegt wurden. Die Offenlegung der Funktionen gegenüber dem KBA beseitigt den Vorwurf der Sittenwidrigkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |