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Für den Beginn der Verjährung eines deliktischen Schadensersatzanspruchs im Diesel-Skandal muss dem Käufer zumindest eine derartige Kenntnis verschafft werden, aufgrund derer er die Möglichkeit einer deliktischen Schädigung würdigen kann. Die Kenntnis vom Rückruf allein ist nicht maßgeblich und begründet auch keine grob fahrlässige Unkenntnis hinsichtlich eines etwaig verwirklichten Deliktes durch den Hersteller. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |