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Macht der Geschädigte geltend, er sei durch die sittenwidrige Handlung des Täters zu schädlichen Vermögensdispositionen veranlasst worden, dann genügt es nicht, dass der Täter die Möglichkeit eines solchen Kausalverlaufs erkannt und gebilligt hat; das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit muss den Schädiger gerade auch in Bezug auf die Schäden des Anspruchstellers treffen. Eine sittenwidrige Schädigung im Sinne des § 826 BGB durch einen Fahrzeughersteller liegt nicht vor, wenn dieser vor dem Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger öffentlich auf den „Abgasskandal“ reagiert und eine Verhaltensänderung (z.B. durch Ankündigung von Software-Updates und Transparenzangeboten) publik gemacht hat. Dabei ist eine Aufklärung, die tatsächlich jeden potenziellen Käufer erreicht, zum Ausschluss objektiver Sittenwidrigkeit nicht erforderlich. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |