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Ein Anspruch auf großen Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) ist bei EA 288 Motoren nicht gegeben, da keine greifbaren Anhaltspunkte für eine Prüfstanderkennung wie beim EA 189 vorliegen und das KBA keine Beanstandungen äußerte. Auch ein Anspruch auf Differenzschaden (§ 823 BGB i.V.m. §§ 6, 27 EG-FGV) scheidet mangels Verschuldens aus, da ein unvermeidbarer Verbotsirrtum anzunehmen ist, wenn das KBA die verwendeten Abschalteinrichtungen (Thermofenster, Zykluserkennung) in der Vergangenheit als zulässig angesehen hat und eine hypothetische Genehmigung anzunehmen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |