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Auch wenn man davon ausgeht, dass es sich bei dem Thermofenster um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt, hat der Kläger nach wie vor die Tatbestandsvoraussetzungen für eine sittenwidrige Schädigung gem. § 826 BGB nicht hinreichend vorgetragen. Die von der Klägerin genannten Vorschriften sind keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Eine Aussetzung des Verfahrens gemäß § 148 ZPO analog bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist nicht veranlasst, wenn die dort anhängigen Fragen im vorliegenden Fall nicht entscheidungserheblich sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |