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Kausale Finanzierungskosten sind grundsätzlich im Rahmen des Schadensersatzes erstattungsfähig. Die Erstattungsfähigkeit ist jedoch zu verneinen, wenn die Kreditfinanzierung (deutlich) im Vorfeld des Autokaufs durch eine Drittbank und damit rechtlich unabhängig vom konkreten Autokauf erfolgte, da es sich dann nicht um echte Anschaffungskosten handelt. Dies gilt auch, wenn der Kläger anderenfalls ein anderes Auto kreditfinanziert erworben hätte, da die Kreditfinanzierungskosten dann Sowieso-Kosten darstellen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |